Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.04.2012 - I-15 W 77/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2064, 2269; HöfeO § 8 a.F.
Testamentsauslegung bei Bestimmungsrecht des Hoferben durch Überlebenden und nachträglicher Wegfall der Hofeigenschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Hoferben nach Wegfall der Hofeigenschaft und Tod des letztversterbenden Ehegatten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HöfeO § 8 (a.F.); BGB § 2084; BGB § 2269
Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Hoferben nach Wegfall der Hofeigenschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- schluender.info (Kurzinformation)
Kann ein Hoferbe erben, auch wenn kein Hof mehr nach der Höfeordnung existiert?
Verfahrensgang
- AG Lippstadt, 08.10.2010 - 8 VI 424/10
- OLG Hamm, 10.04.2012 - I-15 W 77/11
Papierfundstellen
- FGPrax 2012, 202
- FamRZ 2012, 1905
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Schlusserbeinsetzung der …
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2012 - 15 W 77/11
Denn das von ihnen erstrebte Ergebnis einer Bindungswirkung durch Erbvertrag konnte wirksam nur durch eine Nacherben- bzw. Schlusserbeneinsetzung beider Kinder herbeigeführt werden, weil der Erblasser die Person des Erben selbst bestimmen muss und er nicht einem anderen eine eigene Entscheidungsbefugnis hierüber einräumen darf (…vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2065 Rn 7; Senat FamRZ 2011, 1172).Dabei stand es den Ehegatten aber frei, den Umfang der vertraglichen Bindung ihrer letztwilligen Verfügungen etwa durch einen Änderungsvorbehalt näher auszugestalten, aufgrund dessen es der Erblasserin möglich gewesen wäre, nur eines der gemeinsamen Kinder als Schlusserben einzusetzen (Senat FamRZ 2011, 1172).
- BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56
Veräußerung des vermachten Gegenstandes
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2012 - 15 W 77/11
Sinn und Zweck der ergänzenden Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist es, Veränderungen, die der Erblasser bei deren Errichtung nicht vorausgesehen hat, in einer Weise Rechnung zu tragen, wie sie nach dessen Willen zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung berücksichtigt worden wären, wenn er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (vgl. BGHZ 22, 357). - BGH, 14.05.1987 - BLw 2/87
Rechtsfolgen der Löschung des Hofvermerks; Fortbestehen der höferechtlich wirksam …
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2012 - 15 W 77/11
Das Amtsgericht hat übersehen, dass die Bindungswirkung eines vom Erblasser geschlossenen Erbvertrages durch das Erlöschen der Hofeigenschaft infolge der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch nicht beseitigt wird (BGH NJW 1988, 710). - BGH, 24.10.1979 - IV ZR 31/78
Auslegung der Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung - Voraussetzungen …
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2012 - 15 W 77/11
Konstruktiv erreichbar ist ein solches Ergebnis durch die Annahme, dass die angeordnete Nacherbfolge in zulässiger Weise (vgl. BGH NJW 1980, 1276 = Rpfleger 1980, 95; BayObLGZ 1961, 200/205) auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt ist, der wertmäßig dem Verhältnis zwischen dem zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen früheren Hofvermögens einerseits und dem Gesamtnachlass andererseits entspricht (Senat 15 W 423/1996).